6.1 Allgemeines zum Kaufvertrag
Zustandekommen des Kaufvertrages
Ein Kaufvertrag zählt zu den schuldrechtlichen Verträgen. Die Besonderheit dieses Vertragstypus besteht einerseits in der grundsätzlichen Formfreiheit und andererseits im zeitlichen Auseinanderfallen von Vertragsabschluss und Erfüllung. Der Abschluss des Vertrages räumt den Vertragsparteien lediglich das Recht auf Vertragserfüllung ein (Verpflichtungsgeschäft). Die Abwicklung und damit die Übertragung des Eigentums und des Besitzes erfolgt in einem hiervon getrennten Akt (Verfügungsgeschäft). Erst durch die Übergabe des Kaufgegenstandes ist der Vertrag erfüllt. Die Übergabe kann auf verschiedene Arten erfolgen. Bewegliche Sachen (§§ 380, 1053 ABGB) werden primär durch körperliche Übergabe übergeben, unbewegliche (Liegenschaften) durch Einverleibung im Grundbuch. Die Trennung des Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäftes zieht Konsequenzen für die wechselseitigen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien und den mit dem Kaufvertragsabschluss verbundenen Risiken (siehe dazu Kapitel Leistungsstörungen) nach sich.