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Andreas Gerhartl | Praxiswissen | Fachbeitrag

10.7.1 Interne Meldekanäle

Mit den Vorschriften des § 13 werden vor allem die folgenden Anforderungen an die Beschaffenheit und das Verfahren der internen Meldekanäle im öffentlichen und privaten Sektor festgelegt: Die verwendbare Technik und das zu verwendende Mittel der Kommunikation mit potenziellen Hinweisgebern ist nicht konkret vorgegeben, jedoch müssen die Vertraulichkeit der Identität des Hinweisgebers und Dritter, die in der Meldung erwähnt werden, gewahrt werden können, und die Hinweisgebersysteme müssen technisch und organisatorisch gem Art 25 der DSGVO geeignet sein. Hinweise müssen der internen Stelle schriftlich oder mündlich oder in beiden Formen gegeben werden können. Es ist dem jeweiligen Unternehmen überlassen, ob das interne System nur schriftliche oder nur mündliche Hinweise oder Hinweise in beiden Formen vorsieht. Wenn es ein Hinweisgeber wünscht, muss spätestens innerhalb von 14 Kalendertagen eine mündliche Besprechung des Hinweises möglich sein.

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