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Maria Brandstetter | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.1.1 Leasing – Allgemeine Ausführungen

Leasing – rechtliche Einstufung

Leasing hat sich aus den Erfordernissen der Praxis heraus entwickelt. Eine genaue Definition des Begriffs „Leasing“ gibt es weder im Gesetz noch in der juristischen Literatur. Gesetzlich geregelt ist seit Oktober 2010 nur der Verbraucherleasingvertrag (Verbraucherkreditgesetz – VKrG, Verbraucherleasingvertrag: § 26). Leasing ist prinzipiell der Pacht bzw Miete sehr ähnlich, aber mit diesen Vertragsformen keineswegs ident. Praktisch ist Leasing eine Finanzierungsvariante, die Gebrauchs- und Nutzungsüberlassung an Wirtschaftsgütern über eine vertraglich festgelegte Zeit gegen Entgelt beinhaltet. Im Gegensatz zu Mietverträgen hat der Leasingnehmer in der Regel mehr Pflichten und damit verbundene Risiken wie zB das Risiko der technischen Überholung.

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