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Neu Dokument-ID: 071965

Vorschrift

Finanzstrafgesetz (FinStrG)

Inhaltsverzeichnis

§ 100.

idF BGBl. Nr. 129/1958 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1959

Den Organen der in den §§ 80 und 81 bezeichneten Dienststellen ist es untersagt, auf die Gewinnung von Verdachtsgründen gegen eine Person oder auf deren Überführung dadurch hinzuwirken, daß diese zur Begehung, Fortsetzung oder Vollendung eines Finanzvergehens verleitet oder durch insgeheim bestellte Personen zu Geständnissen verlockt wird, die sodann der Finanzstrafbehörde hinterbracht werden.