Neu
Dokument-ID: 1263760
7.6.8.5 Faustformeln („Daumenregeln“)
Für die Bewertung „sehr kleiner Unternehmen“ (= nicht rechnungslegungspflichtig iSd § 189 Abs 1 Z 2 UGB) dürfen gemäß KFS BW1 vereinfachend Multiplikatoren basierend auf sog Faustformeln („Daumenregeln“) angewendet werden. Voraussetzung dafür ist, dass diese Faustformeln hinreichend sicher und Ausdruck einer festen allgemeinen Verkehrsauffassung sind.