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Helmut Siller - Stefan Grbenic | Praxiswissen | Fachbeitrag

7.6.8.5 Faustformeln („Daumenregeln“)

Für die Bewertung „sehr kleiner Unternehmen“ (= nicht rechnungslegungspflichtig iSd § 189 Abs 1 Z 2 UGB) dürfen gemäß KFS BW1 vereinfachend Multiplikatoren basierend auf sog Faustformeln („Daumenregeln“) angewendet werden. Voraussetzung dafür ist, dass diese Faustformeln hinreichend sicher und Ausdruck einer festen allgemeinen Verkehrsauffassung sind.

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