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Neu Dokument-ID: 1264520

Helmut Siller - Stefan Grbenic | Praxiswissen | Fachbeitrag

6.1.13.6 Besondere Reisetätigkeiten

Für die Frage, ob neben den Auslandsreisesätzen zusätzlich anteilige Inlandsreisesätze zum Ansatz kommen, ist von einer einheitlichen Reise auszugehen. Ab dem Grenzübertritt (bei grenzüberschreitenden Flugreisen ab dem Abflug bzw bis zur Ankunft im Inland) kommen die Sätze für das jeweilige Land zur Anwendung. Von der in Tagen bzw in Zwölftel ausgedrückten Gesamtreisezeit sind die mit den Auslandsreisesätzen verrechneten Tage bzw Zwölftel abzuziehen. Für die verbleibende Reisezeit steht das Inlandstagesgeld zu.

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