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Dokument-ID: 1264530
6.1.14.3 Nachversteuerung
Der investitionsbedingte GFB ist nachträglich zu versteuern (gewinnerhöhender Ansatz des seinerzeitigen Freibetrages), wenn die Wirtschaftsgüter vor Ablauf der Frist (Nutzungsdauer bzw Behaltefrist von vier Jahren, 48 Monate taggenau)