6.2.22 Wie sind Importe aus dem EU-Gemeinschaftsgebiet zu behandeln?
Bei Warenlieferungen im Verhältnis mit EU-Mitgliedstaaten gilt – ebenso wie bei Lieferungen iZm dem Drittland – generell das sog Bestimmungslandprinzip, dh die Belastung der Waren mit Umsatzsteuer erfolgt in dem Land, in dem sich diese am Ende der Lieferung befinden. Im Warenverkehr zwischen Unternehmern im EU-Gemeinschaftsgebiet wird das Bestimmungslandprinzip dadurch realisiert, dass Lieferungen als sog „innergemeinschaftliche Lieferung“ (ig Lieferung) einerseits im Exportland von der Umsatzsteuer befreit und andererseits im Importland mit der sog Erwerbsteuer für „innergemeinschaftliche Erwerbe“ (ig Erwerb) belastet werden.