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Dokument-ID: 1261319
4.3.1 Zu welchem Zweck soll der Betrieb in Kostenstellen gegliedert werden?
Die zweite Stufe der Kosten- und Leistungsrechnung besteht in der Kostenstellenrechnung, meist in Verbindung mit der Verrechnung innerbetrieblicher Leistungen. Es geht darum zu ermitteln, wo Kosten anfallen.