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Dokument-ID: 1119893
Bundesabgabenordnung (BAO)
§ 105.
§ 25 Abs. 1 ZustG gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Kundmachung an der Amtstafel einer Einrichtung der Bundesfinanzverwaltung die elektronische Veröffentlichung auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen tritt.
(BGBl. I Nr. 108/2022)