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Dokument-ID: 071861
Finanzstrafgesetz (FinStrG)
§ 11. Behandlung aller Beteiligten als Täter
Nicht nur der unmittelbare Täter begeht das Finanzvergehen, sondern auch jeder, der einen anderen dazu bestimmt, es auszuführen, oder der sonst zu seiner Ausführung beiträgt.