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Neu Dokument-ID: 071984

Vorschrift

Finanzstrafgesetz (FinStrG)

Inhaltsverzeichnis

§ 116.

idF BGBl. I Nr. 14/2013 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2014

(1) Die Finanzstrafbehörde hat den Beschuldigten zur Vernehmung vorzuladen oder ihn aufzufordern, sich bis zu einem bestimmten Zeitpunkt schriftlich zu rechtfertigen. Dies kann gelegentlich der Verständigung von der Einleitung des Strafverfahrens geschehen.
(BGBl. I Nr. 14/2013)

(2) Ist bereits eine Beschuldigtenvernehmung gemäß § 83 Abs. 3 erfolgt, so kann eine Vorladung oder Aufforderung zur schriftlichen Rechtfertigung unterbleiben.