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Dokument-ID: 075266
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 1161. Insolvenzverfahren
Welche Wirkungen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Dienstgebers auf das Dienstverhältnis hat, bestimmt die Insolvenzordnung.
(BGBl. I Nr. 58/2010)