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Dokument-ID: 071987
Finanzstrafgesetz (FinStrG)
§ 119.
Zur Untersuchung des Sachverhaltes kann die Finanzstrafbehörde Ermittlungen und Beweisaufnahmen jeder Art selbst durchführen oder andere Dienststellen der Bundesfinanzverwaltung um deren Durchführung ersuchen.
(BGBl. I Nr. 14/2013)