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Dokument-ID: 068666
Bundesabgabenordnung (BAO)
§ 120a.
Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt Folgendes:
Die Abgabepflichtigen haben der Abgabenbehörde alle Umstände anzuzeigen, die ihre Abgabepflicht begründen, ändern oder beendigen. Sie haben auch den Wegfall von Voraussetzungen für eine Befreiung von einer Abgabe anzuzeigen.
(BGBl. I Nr. 20/2009)