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Dokument-ID: 146230
Aktiengesetz (AktG)
§ 122. Verfahren
Die Form der Ausübung des Stimmrechts und das Verfahren zur Stimmenauszählung richten sich nach der Satzung. Mangels einer solchen Regelung bestimmt sie der Vorsitzende.
(BGBl. I Nr. 71/2009)