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Dokument-ID: 068669
Bundesabgabenordnung (BAO)
§ 122.
(1) Wer Gegenstände herstellen oder gewinnen will, an deren Herstellung, Gewinnung, Wegbringung oder Verbrauch eine Abgabepflicht geknüpft ist, hat dies der Abgabenbehörde erster Instanz vor Eröffnung des Betriebes anzuzeigen.
(BGBl. I Nr. 14/2013)
(2) Wer Erzeugnisse oder Waren, für die eine Abgabenbegünstigung unter einer Bedingung gewährt worden ist, in einer Weise verwenden will, die der Bedingung nicht entspricht, hat dies vorher der Abgabenbehörde anzuzeigen.