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Dokument-ID: 075386
§ 1274. Beurteilung von Staats-Lotterien
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 1274. Beurteilung von Staats-Lotterien
(nichtamtliche Überschrift)
Staats-Lotterien sind nicht nach der Eigenschaft der Wette und des Spieles, sondern nach den jedes Mahl darüber kundgemachten Planen, zu beurtheilen.