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Dokument-ID: 075509
§ 1386. Anfechtung eines Vergleichs
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 1386. Anfechtung eines Vergleichs
(nichtamtliche Überschrift)
Aus dem Grunde einer Verletzung über die Hälfte kann ein redlich errichteter Vergleich nicht angefochten werden.