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Dokument-ID: 878270
Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 (VAG 2016)
§ 142. Rückversicherung mit begrenztem Risikoübertrag
Verträge, durch die versicherungstechnische Risiken nicht oder nur in sehr geringem Umfang übertragen werden, sind für Zwecke der Rechnungslegung nicht als Rückversicherungsverträge zu betrachten.