© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at


drucken

Neu Dokument-ID: 1007461

Vorschrift

Bundesabgabenordnung (BAO)

Inhaltsverzeichnis

§ 153c. Prüfung des Antrags auf begleitende Kontrolle

idF BGBl. I Nr. 62/2018 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2019 | Datum des Außerkrafttretens 31.12.2020

(1) Das für den Antragsteller zuständige Finanzamt hat das Vorliegen der Voraussetzungen des § 153b (ausgenommen § 153b Abs. 4 Z 1 und 2) zu prüfen. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist der Antrag unverzüglich an alle Finanzämter weiterzuleiten, die für die Erhebung der Einkommensteuer oder der Körperschaftsteuer oder die Feststellung von Einkünften (§ 188) eines Unternehmers des Kontrollverbunds zuständig sind. Ist eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, hat das Finanzamt mit Bescheid den Antrag abzuweisen.

(2) Das für die Erhebung der Einkommensteuer oder der Körperschaftsteuer oder die Feststellung von Einkünften (§ 188) eines Unternehmers des Kontrollverbunds jeweils zuständige Finanzamt hat das Vorliegen der Voraussetzungen des § 153b Abs. 4 Z 1 und 2 zu prüfen. Ist eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, hat das Finanzamt das Nichtvorliegen der Voraussetzung bzw. der Voraussetzungen mit Bescheid festzustellen.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 vor, ist eine Außenprüfung (§ 147) des Unternehmers betreffend die in § 153e Abs. 1 aufgezählten Abgabenarten durchzuführen, wenn für die letzten fünf Jahre vor der Antragstellung nicht bereits eine Außenprüfung stattgefunden hat.

(4) Bei Erfüllung der Voraussetzungen des Abs. 2 hat das Finanzamt nach Abschluss der Außenprüfung (Abs. 3) das Vorliegen der Voraussetzungen für die begleitende Kontrolle mit Bescheid festzustellen, wenn sich der Unternehmer als steuerlich zuverlässig erwiesen hat, andernfalls hat das Finanzamt das Nichtvorliegen der Voraussetzung bzw. der Voraussetzungen mit Bescheid festzustellen. Bei der Prüfung der steuerlichen Zuverlässigkeit sind insbesondere zu berücksichtigen:

  1. das Verhalten während der Außenprüfung gemäß Abs. 3 und die Feststellungen dieser Außenprüfung;
  2. die Feststellungen der in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung durchgeführten Außenprüfungen;
  3. das steuerliche Verhalten in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung, insbesondere:
    1. die bisherige Befolgung der Offenlegungs-, Wahrheits- und Anzeigepflichten,
    2. die Anzahl der verspätet abgegebenen Abgabenerklärungen,
    3. die Anzahl der vorgenommenen Schätzung(en) gemäß § 184,
    4. die Häufigkeit des Umstandes, dass Abgaben nicht am Fälligkeitstag entrichtetet worden sind, deren Betrag und die Dauer der Säumnis,
    5. die Anzahl der Ansuchen um Stundung oder Ratenzahlung,
    6. anhängige und noch nicht rechtskräftig abgeschlossene Finanzstrafverfahren,
    7. eine Mitteilung eines Verdachts auf Vorliegen eines Scheinunternehmens gemäß § 8 des Sozialbetrugsbekämpfungsgesetzes, BGBl. I Nr. 113/2015,
    8. eine deutliche Verbesserung der Selbstkontrolle aus Anlass einer strafrechtlichen Verfolgung.

Der Bescheid tritt mit der Rechtskraft des Bescheides gemäß § 153d Abs. 1 außer Kraft.

(BGBl. I Nr. 62/2018)

(Anm. d. Red.: Gem. BGBl. I Nr. 104/2019 gilt ab 01.01.2021:
„(1) Das Finanzamt für Großbetriebe hat das Vorliegen der Voraussetzungen des § 153b bei dem in Antrag angeführten Unternehmer bzw. bei den im Antrag angeführten Unternehmern zu prüfen. Liegen diese Voraussetzungen vor, ist eine Außenprüfung (§ 147) des Unternehmers bzw. der Unternehmer betreffend die von § 153e Abs. 1 umfassten Abgabenarten durchzuführen, wenn für die letzten fünf Jahre vor der Antragstellung nicht bereits eine Außenprüfung stattgefunden hat. Ist das Finanzamt Österreich für einen im Antrag angeführten Unternehmer zuständig, kann ein Organ des Finanzamtes für Großbetriebe die Außenprüfung im Auftrag des Finanzamtes Österreich durchführen.
(2) Nach Abschluss der Außenprüfung bzw. der Außenprüfungen hat das Finanzamt für Großbetriebe zu beurteilen, ob sich der im Antrag angeführte Unternehmer bzw. die im Antrag angeführten Unternehmer als steuerlich zuverlässig erwiesen haben. Bei der Beurteilung der steuerlichen Zuverlässigkeit sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. das Verhalten während der Außenprüfung gemäß Abs. 1 und die Feststellungen dieser Außenprüfung;
2. die Feststellungen der in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung durchgeführten Außenprüfungen;
3. das steuerliche Verhalten in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung, insbesondere:
a) die bisherige Befolgung der Offenlegungs-, Wahrheits- und Anzeigepflichten,
b) die Anzahl der verspätet abgegebenen Abgabenerklärungen,
c) die Anzahl der vorgenommenen Schätzung(en) gemäß § 184,
d) die Häufigkeit des Umstandes, dass Abgaben nicht am Fälligkeitstag entrichtetet worden sind, deren Betrag und die Dauer der Säumnis,
e) die Anzahl der Ansuchen um Stundung oder Ratenzahlung,
f) anhängige und noch nicht rechtskräftig abgeschlossene Finanzstrafverfahren,
g) eine Mitteilung eines Verdachts auf Vorliegen eines Scheinunternehmens gemäß § 8 des Sozialbetrugsbekämpfungsgesetzes, BGBl. I Nr. 113/2015,
h) eine deutliche Verbesserung der Selbstkontrolle aus Anlass einer strafrechtlichen Verfolgung.“)