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Neu Dokument-ID: 1007470

Vorschrift

Bundesabgabenordnung (BAO)

Inhaltsverzeichnis

§ 153e. Umfang der begleitenden Kontrolle

idF BGBl. I Nr. 62/2018 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2019 | Datum des Außerkrafttretens 31.12.2020

(1) Die begleitende Kontrolle umfasst folgende Abgabenarten:

  1. die Einkommensteuer, ausgenommen jene Bereiche, die von der Lohnsteuerprüfung gemäß § 86 EStG 1988 erfasst sind,
  2. die Körperschaftsteuer,
  3. die Umsatzsteuer,
  4. die Kraftfahrzeugsteuer,
  5. die Elektrizitätsabgabe,
  6. die Erdgasabgabe,
  7. die Kohleabgabe,
  8. die Energieabgabenvergütung,
  9. die Normverbrauchsabgabe,
  10. die Werbeabgabe,
  11. die Kammerumlage gemäß § 122 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über die Kammern der gewerblichen Wirtschaft, BGBl. I Nr. 103/1998 und
  12. die Stabilitätsabgabe sowie
  13. die Forschungsprämien gemäß § 108c EStG 1988.

(2) Im Rahmen der begleitenden Kontrolle kann das Finanzamt jederzeit die von der begleitenden Kontrolle umfassten Abgabenarten hinsichtlich der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse prüfen, die für ihre Erhebung bedeutsam sind.

(BGBl. I Nr. 62/2018)

(Anm. d. Red.: Gem. BGBl. I Nr. 104/2019 gilt ab 01.01.2021:
„(1) Die begleitende Kontrolle umfasst alle in die Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe fallenden abgabenrechtlichen Pflichten der Unternehmer, ausgenommen jene, die von der Lohnsteuerprüfung gemäß § 86 EStG 1988 umfasst sind.
(2) Im Rahmen der begleitenden Kontrolle kann das Finanzamt für Großbetriebe jederzeit die von der begleitenden Kontrolle umfassten Abgabenarten hinsichtlich der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse prüfen, die für ihre Erhebung bedeutsam sind.“)