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Neu Dokument-ID: 878371

Vorschrift

Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 (VAG 2016)

Inhaltsverzeichnis

8. Hauptstück
Solvabilität

1. Abschnitt
Solvenzbilanz

§ 157. Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten

idF BGBl. I Nr. 34/2015 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2016

(1) Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen haben eine Solvenzbilanz nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnitts und der Durchführungsverordnung (EU) zu erstellen. Die Vorschriften über die Solvenzbilanz haben keinen Einfluss auf die Rechnungslegungsvorschriften des UGB und dieses Bundesgesetzes. Die in diesem Abschnitt angeführten Begriffe sind ausschließlich nach den in diesem Abschnitt festgelegten Bestimmungen auszulegen.

(2) Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen haben ihre Vermögenswerte und Verbindlichkeiten wie folgt zu bewerten:

  1. die Vermögenswerte werden mit dem Betrag bewertet, zu dem sie zwischen sachverständigen, vertragswilligen und voneinander unabhängigen Geschäftspartnern getauscht werden könnten;
  2. die Verbindlichkeiten werden mit dem Betrag bewertet, zu dem sie zwischen sachverständigen, vertragswilligen und voneinander unabhängigen Geschäftspartnern übertragen oder beglichen werden könnten.

Bei der Bewertung der Verbindlichkeiten gemäß Z 2 wird keine Berichtigung zwecks Berücksichtigung der Bonität des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens vorgenommen.