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Dokument-ID: 084301
Unternehmensgesetzbuch (UGB)
§ 163. Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander
Für das Verhältnis der Gesellschafter unter einander gelten in Ermangelung abweichender Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags die besonderen Vorschriften der §§ 164 bis 169.