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Neu Dokument-ID: 072040

Vorschrift

Finanzstrafgesetz (FinStrG)

Inhaltsverzeichnis

§ 163.

idF BGBl. I Nr. 91/2019 | Datum des Inkrafttretens 23.10.2019

(1) Das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist schriftlich auszufertigen. Ausfertigungen sind dem Amtsbeauftragten des Beschwerdeverfahrens, der Finanzstrafbehörde als der belangten Behörde des Beschwerdeverfahrens, dem Beschuldigten und den gemäß § 122 dem Verfahren zugezogenen Nebenbeteiligten zuzustellen. Ist das Bundesministerium für Finanzen belangte Behörde, so sind Ausfertigungen des Erkenntnisses diesem sowie dem Beschwerdeführer zuzustellen.
(BGBl. I Nr. 91/2019)

(2) § 141 Abs. 2 gilt entsprechend.