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Dokument-ID: 068726
Bundesabgabenordnung (BAO)
2. Beweise
a) Allgemeine Bestimmungen
§ 166.
Als Beweismittel im Abgabenverfahren kommt alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist.