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Dokument-ID: 084307
Unternehmensgesetzbuch (UGB)
§ 169. Keine Teilnahme am Ausgleich unter den Gesellschaftern
Soweit der Kommanditist die bedungene Einlage geleistet hat, sind § 137 Abs. 4 und § 155 Abs. 4 auf ihn nicht anzuwenden.