Neu
Dokument-ID: 180872
Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG)
§ 16a. Grenzüberschreitende Überlassung im Europäischen Wirtschaftsraum
Auf Überlassungen innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) ist § 16 nicht anzuwenden.