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Dokument-ID: 139162
ABSCHNITT II
Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG)
ABSCHNITT II
Beziehungen des Versicherungsträgers zu den Trägern der Sozialhilfe
§ 184. Pflichten der Träger der Sozialhilfe
Die gesetzlichen Pflichten der Träger der Sozialhilfe zur Unterstützung Hilfsbedürftiger werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.