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Dokument-ID: 068752
Bundesabgabenordnung (BAO)
B. Gesonderte Feststellungen
§ 185.
Als Grundlage für die Festsetzung der Abgaben sind gesonderte Feststellungen vorzunehmen, soweit dies in den §§ 186 und 188 oder in den Abgabenvorschriften angeordnet wird.
(BGBl. I Nr. 13/2014)