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Dokument-ID: 097917
Unternehmensreorganisationsgesetz (URG)
§ 19. Verträge
Die Vereinbarung eines Rücktrittsrechts, der Vertragsauflösung oder der Fälligkeit eines zugezählten Kredits für den Fall der Einleitung eines Reorganisationsverfahrens ist unzulässig.