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Dokument-ID: 068773
Bundesabgabenordnung (BAO)
§ 201a.
Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt Folgendes:
Liegen die Voraussetzungen für eine bescheidmäßige Festsetzung gemäß § 201 vor, so ist von der Festsetzung abzusehen, wenn der Abgabepflichtige nachträglich die Selbstberechnung berichtigt.
(BGBl. I Nr. 20/2009)