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Dokument-ID: 068775
Bundesabgabenordnung (BAO)
§ 203.
Bei Abgaben, die nach den Abgabenvorschriften in Wertzeichen zu entrichten sind, ist ein Abgabenbescheid nur zu erlassen, wenn die Abgabe in Wertzeichen nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden ist.
(BGBl. I Nr. 108/2022)