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Neu Dokument-ID: 072098

Vorschrift

Finanzstrafgesetz (FinStrG)

Inhaltsverzeichnis

§ 205. Zu den §§ 195, 196, 197b und 197c

idF BGBl. I Nr. 157/2024 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2025

Hat die Staatsanwaltschaft von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen eines Finanzvergehens abgesehen, so ist die Finanzstrafbehörde hiervon zu verständigen und berechtigt, einen Antrag auf Verfolgung nach § 197c StPO zu stellen. Hat die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung eines Finanzvergehens abgesehen und das Ermittlungsverfahren eingestellt, so ist die Finanzstrafbehörde berechtigt, die Fortführung des Ermittlungsverfahrens nach § 195 StPO zu beantragen. Ein Pauschalkostenbeitrag nach § 196 Abs. 2 StPO ist ihr in keinem Fall aufzuerlegen.

(BGBl. I Nr. 157/2024)