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Dokument-ID: 146328
Aktiengesetz (AktG)
§ 208. Aufruf der Gläubiger
Die Abwickler haben unter Hinweis auf die Auflösung der Gesellschaft die Gläubiger der Gesellschaft aufzufordern, ihre Ansprüche anzumelden. Die Aufforderung ist dreimal gemäß § 18 zu veröffentlichen.
(BGBl. I Nr. 71/2009)