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Dokument-ID: 072102
Finanzstrafgesetz (FinStrG)
§ 208. Zu § 155
Im Strafverfahren wegen eines Finanzvergehens haben Zeugen und Sachverständige auch über Verhältnisse und Umstände auszusagen, die unter die Geheimhaltungspflicht nach § 48a BAO fallen.