Neu
Dokument-ID: 084360
Unternehmensgesetzbuch (UGB)
§ 215. Vorlage bei Vermögensauseinandersetzungen
Bei Vermögensauseinandersetzungen, insbesondere in Erbschafts-, Gütergemeinschafts- und Gesellschaftsteilungssachen, darf das Gericht die Vorlage der Bücher zur Kenntnisnahme von ihrem ganzen Inhalt anordnen.