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Neu Dokument-ID: 072115

Vorschrift

Finanzstrafgesetz (FinStrG)

Inhaltsverzeichnis

§ 222.

idF BGBl. Nr. 129/1958 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1959

Die Wiederaufnahme ist auch zu bewilligen, wenn nach rechtskräftiger Verurteilung neue Tatsachen oder Beweise beigebracht werden, aus denen sich ergibt, daß das Gericht seinem Urteil einen zu hohen strafbestimmenden Wertbetrag zugrunde gelegt hat.