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Neu Dokument-ID: 068811

Vorschrift

Bundesabgabenordnung (BAO)

Inhaltsverzeichnis

§ 227a.

idF BGBl. I Nr. 110/2023 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2024

Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt Folgendes:

  1. Im Falle einer Mahnung nach § 227 ist eine Mahngebühr von einem halben Prozent des eingemahnten Abgabenbetrages, mindestens jedoch drei Euro und höchstens 30 Euro, zu entrichten. Die Mahngebühr wird binnen zwei Wochen ab Zustellung des Mahnschreibens fällig. (BGBl. I Nr. 110/2023)
  2. Wird eine vollstreckbar gewordene Abgabenschuldigkeit erstmals eingemahnt, ohne dass dies erforderlich gewesen wäre, so kann eine Mahngebühr festgesetzt werden; Z 1 gilt sinngemäß.

(BGBl. I Nr. 20/2009)