Neu
Dokument-ID: 072121
Finanzstrafgesetz (FinStrG)
§ 228a. Zu § 196a und § 393a
(1) Hat die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung eines Finanzvergehens abgesehen und das Ermittlungsverfahren eingestellt, gilt für den Ersatzanspruch § 196a StPO.
(2) Wird ein wegen eines Finanzvergehens Angeklagter freigesprochen (§ 214) oder das wegen eines Finanzvergehens geführte Strafverfahren gemäß § 212 oder § 221 beendet, gilt für den Ersatzanspruch § 393a StPO.
(BGBl. I Nr. 157/2024)