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Dokument-ID: 878490
Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 (VAG 2016)
§ 233. Berufsgeheimnis und Vertraulichkeit
Die im Rahmen der Gruppenaufsicht erlangten Informationen und insbesondere der in diesem Hauptstück vorgesehene Informationsaustausch zwischen der FMA und den Aufsichtsbehörden im EWR sowie zwischen diesen und anderen Behörden unterliegen § 294, § 298 und § 299.