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Neu Dokument-ID: 068832

Vorschrift

Bundesabgabenordnung (BAO)

Inhaltsverzeichnis

§ 239a.

idF BGBl. I Nr. 20/2009 | Datum des Inkrafttretens 26.03.2009

Soweit eine Abgabe, die nach dem Zweck der Abgabenvorschrift wirtschaftlich von einem Anderen als dem Abgabepflichtigen getragen werden soll, wirtschaftlich von einem Anderen als dem Abgabepflichtigen getragen wurde, haben zu unterbleiben:

  1. die Gutschrift auf dem Abgabenkonto,
  2. die Rückzahlung, Umbuchung oder Überrechnung von Guthaben und
  3. die Verwendung zur Tilgung von Abgabenschuldigkeiten,

wenn dies zu einer ungerechtfertigten Bereicherung des Abgabepflichtigen führen würde.

(BGBl. I Nr. 20/2009)