Neu
Dokument-ID: 068842
7. ABSCHNITT
Bundesabgabenordnung (BAO)
7. ABSCHNITT
Rechtsschutz
A. Ordentliche Rechtsmittel
1. Beschwerden an Verwaltungsgerichte
§ 243.
Gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen, sind Beschwerden (Bescheidbeschwerden) an die Verwaltungsgerichte zulässig, soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist.
(BGBl. I Nr. 14/2013)