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Dokument-ID: 146400
Aktiengesetz (AktG)
§ 251. Veröffentlichung der Bilanz
Unverzüglich nach der Eintragung hat der Vorstand die gemäß § 246 Abs. 3 aufzustellende Bilanz gemäß § 18 zu veröffentlichen.
(BGBl. I Nr. 71/2009)