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Dokument-ID: 068853
Bundesabgabenordnung (BAO)
§ 254.
Durch Einbringung einer Bescheidbeschwerde wird die Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides nicht gehemmt, insbesondere die Einhebung und zwangsweise Einbringung einer Abgabe nicht aufgehalten.
(BGBl. I Nr. 14/2013)