© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at


drucken

Neu Dokument-ID: 068869

Vorschrift

Bundesabgabenordnung (BAO)

Inhaltsverzeichnis

12. Verbindung mehrerer Beschwerden

§ 267.

idF BGBl. I Nr. 14/2013 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2014

Ist ein Bescheid von mehreren Beschwerdeführern angefochten oder sind gegen einen Bescheid mehrere Bescheidbeschwerden eingebracht, so sind diese Beschwerden zu einem gemeinsamen Verfahren zu verbinden. Ist auch nur über eine solcher Beschwerden nach § 272 Abs. 2 von einem Senat zu entscheiden, so obliegt diesem Senat auch die Entscheidung über die anderen Beschwerden.

(BGBl. I Nr. 14/2013)