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Dokument-ID: 068884
Bundesabgabenordnung (BAO)
19. Vollstreckung
§ 282.
Die Abgabenbehörden sind verpflichtet, in dem betreffenden Fall mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
(BGBl. I Nr. 14/2013)