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Dokument-ID: 068899
Bundesabgabenordnung (BAO)
§ 293a.
Verletzt die Angabe der Einkunftsart in der Begründung (§ 93 Abs. 3 lit. a) eines Abgabenbescheides rechtliche Interessen der Partei (§ 78), so kann sie auf Antrag der Partei auch dann berichtigt werden, wenn eine Berichtigung nach § 293 nicht zulässig ist.
(BGBl. I Nr. 14/2013)