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Dokument-ID: 806819
Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015 (BStFG 2015)
§ 3. Name
Der Name der Stiftung oder des Fonds hat sich von allen im Stiftungs- und Fondsregister eingetragenen Stiftungen und Fonds deutlich zu unterscheiden; er darf nicht irreführend sein und muss das Wort „Stiftung“ oder „Fonds“ ohne Abkürzung enthalten.