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Dokument-ID: 068913
Bundesabgabenordnung (BAO)
§ 304.
Nach Eintritt der Verjährung ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens nur zulässig, wenn sie
- vor Eintritt der Verjährungsfrist beantragt wird, oder
- innerhalb von drei Jahren ab Eintritt der Rechtskraft des das Verfahren abschließenden Bescheides beantragt oder durchgeführt wird.
(BGBl. I Nr. 62/2018)